Wertpapiere sowie Wechsel (als eine Wertpapierform) unterfallen dem Begriff der "Forderung in ausländischer Währung" nach § 3 Abs 2 Z 4 B-SAG, soweit sie im Rahmen von Auslandsbeziehungen erworbene Forderungen in ausländischer Währung verbriefen und nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung als Aktivum in die Bilanz eingestellt wurden. Der Gesetzeswortlaut legt weder eine Differenzierung zwischen unverbrieften und verbrieften (Fremdwährungs-)Forderungen noch zwischen hypothekarisch oder wechselmäßig besicherten (Fremdwährungs-)Forderungen nahe.