§§ 1295 ff ABGB; § 11 KMG; § 80 BörseG. Dem Berufungsgericht ist es verwehrt, Verfahrensergänzungen aufzutragen, die durch das Prozeßvorbringen nicht gedeckt sind. Zur Prospekthaftung nach allgemeinem Zivilrecht und zu den Aufklärungspflichten bei Verkauf von Gewinnscheinen.
OGH 21. 5. 1997, 7 Ob 2387/96x