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Zur Auslegungsfrage, ob ein Dritter bloß ein Pfand für die Verbindlichkeit des Darlehensnehmers bestellte oder ob er Mitschuldner, beschränkt auf reine Sachhaftung, wurde.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenDr. Helmut KoziolÖBA 1998/755ÖBA 1998, 976 Heft 12 v. 1.12.1998

§ § 447 ff, 914, 1347 ABGB. Unter der Absicht der Parteien ist die dem Erklärungsgegner erkennbare und von ihm widerspruchslos zur Kenntnis genommene Absicht des Erklärenden zu verstehen. Wurde ein Darlehen zugezählt, so kann ein Dritter entweder für die Verbindlichkeit des Darlehensnehmers eine Hypothek bestellen oder er kann selbst Mitschuldner, beschränkt auf die reine Sachhaftung, werden. Der Pfandbesteller kann sich aller Einwendungen gegen den Bestand des Pfandrechts und der Pfandforderung bedienen, die dem Personalschuldner zustehen.

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