§ 1480 ABGB; §§ 35, 87 ff EO. Die Verjährung wird zwar durch eine Exekutionsführung unterbrochen, bei einem bloßen Antrag auf zwangsweise Einverleibung eines Pfandrechtes für die Hauptforderung samt Zinsen läuft aber, wenn nicht für die nach der grundbücherlichen Sicherstellung aufgelaufenen Zinsen gesondert Exekution geführt wird, für diese ab Eintragung die dreijährige Verjährungsfrist.