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Zur Verjährung bei einem Antrag auf zwangsweise Einverleibung eines Pfandrechtes für die Hauptforderung samt Zinsen.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenDr. Helmut KoziolÖBA 1998/744ÖBA 1998, 814 Heft 10 v. 1.10.1998

§ 1480 ABGB; §§ 35, 87 ff EO. Die Verjährung wird zwar durch eine Exekutionsführung unterbrochen, bei einem bloßen Antrag auf zwangsweise Einverleibung eines Pfandrechtes für die Hauptforderung samt Zinsen läuft aber, wenn nicht für die nach der grundbücherlichen Sicherstellung aufgelaufenen Zinsen gesondert Exekution geführt wird, für diese ab Eintragung die dreijährige Verjährungsfrist.

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