§§ 19 f, 21, 28, 30 f, 33, 39, 44 KO; §§ 367, 863, 877, 918, 921, 1063, 1435 ABGB; § 366 HGB; Art 8/21 EVHGB. Die Ausübung des beim Eigentumsvorbehalt stillschweigend mitvereinbarten Rücktrittsrechts bedarf nicht der Setzung einer angemessenen Nachfrist. Da die Befriedigungstauglichkeit zum objektiven Tatbestand gehört, ist sie stets vom Anfechtungskläger zu behaupten und zu beweisen. Die Herbeiführung der Aufrechnungslage kann eine anfechtbare Rechtshandlung sein. War die Zahlung des Kaufpreises von vornherein im Wege der Aufrechnung vereinbart, so ist insoweit eine inkongruente Leistung an Zahlungs Statt anzunehmen. Das angefochtene Rechtsgeschäft muß sich bei einer Betrachtung ex post als tatsächlich nachteilig erweisen. Die mittelbare Nachteiligkeit muß für den Anfechtungsgegner im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses objektiv vorhersehbar gewesen sein. Zum Vorliegen einer subjektiven Begünstigung.