§ 12 AnfO. Das Klagebegehren einer Anfechtungsklage, die sich auf eine anfechtbare Veräußerung gründet, hat auf Duldung der Exekution in das Objekt der anfechtbaren Handlung zu lauten. Ist Objekt der anfechtbaren Handlung nur eine Liegenschaftshälfte, so hat der Beklagte nur hinsichtlich dieses ideellen Teils seiner Liegenschaft die Exekution des Klägers zu dulden. Für die Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung genügt die Eignung, auch nur teilweise Befriedigung des Gläubigers herbeizuführen.