§§ 151, 865 ABGB; § 84 ZPO. Grundsätzlich obliegt dem Anspruchsgegner die Beweislast für die Geschäftsunfähigkeit. Ergibt sich Jedoch bereits aus den Klagsangaben, daß der Beklagte zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung minderjährig war, so hat der Kläger Ausnahmen von der Geschäftsunfähigkeit zu behaupten. Das Fehlen derartiger Behauptungen führt zur Unschlüssigkeit der Klage. Eine Verbesserung ist nicht möglich, wenn das Vorbringen zwar unschlüssig, eine sachliche Erledigung aber nicht ausgeschlossen ist.