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Nach Auszahlung gesicherter Einlagen durch die Einlagensicherungsgesellschaft stehen nur dieser Regreßansprüche zu.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenDr. Helmut KoziolÖBA 1997/646ÖBA 1997, 727 Heft 9 v. 1.9.1997

§ 93 BWG; §§ 896, 1358 ABGB. Wurden gesicherte Einlagen von der Einlagensicherungsgesellschaft ausbezahlt, so stehen ihr Regreßansprüche gegen jenes Mitglieds-Institut zu, das den Sicherungsfall ausgelöst hat. Der Regreßanspruch der Einlagensicherungsgesellschaft schließt eigene, unmittelbare Ansprüche der Mitgliedsinstitute aus; sie können Ersatz nur im Wege der Einlagensicherungsgesellschaft erhalten.

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