Mit der Umsetzung der Kapitaladäquanz-Richtlinie durch die zweite große BWG-Novelle wurde auf verständlichen Wunsch der Kreditwirtschaft vom österreichischen Gesetzgeber die Möglichkeit in Anspruch genommen, einen Eigenmittelbestandteil neuer Qualität zu schaffen. Dieses sogenannte kurzfristige nachrangige Kapital eröffnet Kreditinstituten die interessante Möglichkeit, ihr Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch und die offene Devisengesamtposition ab 1. 1. 1998 mit nachrangigen Verbindlichkeiten, deren Gesamtlaufzeit mindestens zwei Jahre beträgt, zu erfüllen. Der Beitrag setzt sich mit den Bedingungen und den Anrechnungsgrenzen dieses neuen Instruments auseinander.