§§ 461, 1371 ABGB; § 381 EO. Verwertungsvereinbarungen unterliegen der zwingenden Bestimmung des § 1371 ABGB; es muß sichergestellt sein, daß die Pfandsache nur zum Marktpreis oder Schätzwert verkauft wird. Allein aus der Erteilung einer Verkaufsvollmacht kann noch nicht auf einen Verstoß gegen § 1371 ABGB geschlossen werden. Stecken hinter einem Feststellungsanspruch künftige Leistungsansprüche, so können provisorische Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden. Hinter dem Begehren auf Feststellung der Unwirksamkeit des Kreditvertrages und der Verkaufsvollmacht steckt das zu erhaltende Eigentum. Ein unwiederbringlicher Schaden droht bei Veräußerung der Liegenschaft an einen gutgläubigen Dritten, weil die Zurückversetzung nicht möglich und Geldersatz nicht adäquat ist.