§§ 1438 ff ABGB; §§ 291d, 292, 293 EO. Wird zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer die Zahlung von Entgelten auf ein bezeichnetes Gehaltskonto vereinbart, so ist die einem Gläubiger eingeräumte Berechtigung über das Kontoguthaben zu verfügen, dann wirkungslos, wenn der Schuldner keine Möglichkeit hatte, über das durch Überweisung eines pfändungsfreien Gehaltstelles entstehende Guthaben zu verfügen.