§ 1295 ABGB; §§ 2, 11 KMG; § 80 BörseG; § 12 DepotG. Die Emmissionsbank haftet bei Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten nach vertraglichen Grundsätzen. Beim Erwerb von Wertpapieren ist der Anleger typischerweise auf Informationen angewiesen. Der Veräußerer hat den Anleger auch auf die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Prospektes hinzuweisen, soweit ihm diese aufgrund seiner Sachkenntnis erkennbar sein muß.