§§ 880a, 1295 ABGB. Die Garantie ist ein abstraktes Rechtsgeschäft, weil sie keine causa in sich trägt und die Verpflichtung unabhängig von Valuta- und Deckungsverhältnis ist. Wird in der Präambel auf das Grundverhältnis verwiesen, so wird dieses dadurch nicht zum Bestandteil der Garantie. Da mit der Abstraktheit der Garantie der Zweck verfolgt wird, daß zuerst gezahlt und dann erst gestritten wird, sind an den Rechtsmißbrauchseinwand strenge Anforderungen zu stellen. Der Abruf ist dann rechtsmißbräuchlich, wenn er in der Absicht geschieht, etwas zu begehren, das sofort wieder zurückzuerstatten ist und damit die Gefahr eines Schadenseintrittes besteht.