§§ 1267 ff ABGB; § 28 BörseG. Beim Differenzgeschäft muß die Absicht der Parteien von vornherein darauf abzielen, nicht den Terminkontrakt zu erfüllen, sondern nur die Differenz zwischen dem vereinbarten und dem niedrigeren bzw höheren Preis am vereinbarten Stichtag auszugleichen. Keine abschließende Beurteilung der Frage, ob wirtschaftlich gerechtfertigte Geschäfte am Differenzeinwand zu entrücken sind.
OGH 26. 11. 1996, 1 Ob 639/95 1