§§ 1358, 1392, 1425 ABGB; §§ 10, 17, 28, 30, 31 KO. Ein wichtiger Grund für die Hinterlegung liegt vor, wenn mehrere Prätendenten die Forderung je für sich geltend machen und der Schuldner bei zumutbarer Prüfung nicht ohne weiteres erkennen kann, wer wirklich berechtigt ist. Die Vinkulierung einer Versicherungsforderung führt jedenfalls zu einer Zahlungssperre zugunsten des Vinkulargläubigers. Ob dem Gläubiger mit der Vinkulierung weitergehende Rechte eingeräumt werden, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen; fallweise kann damit auch eine Verpfändung oder Abtretung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag verbunden sein. Allen Anfechtungstatbeständen liegt das Erfordernis der Gläubigerbenachteiligung zugrunde.