§§ 364 c, 452, 864 a, 1392 ff ABGB; § 18 EStG. Welchen Inhalt die Vinkulierung einer Versicherung hat, hängt von der jeweiligen Vereinbarung ab. Der nicht auf den Inhaber lautende Versicherungsschein ist kein Wertpapier; für die Sicherungsabtretung der Versicherungsforderung genügt daher die Verständigung des Schuldners. Muß der Versicherer damit rechnen, daß mit der Vinkulierung eine Zession der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag bezweckt wird, dann enthält der Antrag des Versicherungsnehmers auf Vinkulierung schlüssig auch die Verständigung von der erfolgten Abtretung.