§ 1295 ABGB. Bei Verletzung einer die Gesellschaft treffenden Aufklärungspflicht haftet der Vertreter selbst nur dann aus culpa in contrahendo, wenn er ein erhebliches und unmittelbares eigenwirtschaftliches Interesse am Zustandekommen des Vertrages hat oder wenn er bei Vertragsverhandlungen im besonderen Maß persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und Vertragsverhandlungen dadurch beeinflußt hat.