§§ 862 a, 880 a, 884, 914 f ABGB; § 110 KO; § 35 EO. Die Erklärung, eine Garantie in Anspruch zu nehmen, kann wirksam sein, obwohl die vereinbarte Form nicht eingehalten wurde, wenn dies mit dem Zweck der Formabrede vereinbar ist. Der Grundsatz der formellen Garantiestrenge ist kein Selbstzweck, sondern trägt nur soweit, als dies dem Willen der Vertragspartei entspricht. Zur Auslegung der Voraussetzung einer "einvernehmlichen Lösung" für die Inanspruchnahme.