Auch eine Unterbeteiligung bei einem Aktienkauf stellt bei Vorliegen einer Vereinbarung über ein zu erzielendes Einvernehmen beim späteren Börsengang oder Aktienverkauf in drei bis fünf Jahren jenes für das Vorliegen einer Ges-BR erforderliche Mindestmaß einer losen Gemeinschaftsorganisation dar. Diese Vereinbarung ist daher gebührenpflichtig gemäß § 33 TP 16 Abs 1 Zif 1 lit b GebG.