§§ 9, 12 WEG; § 206 KO. Das Schuldenregulierungsverfahren ist ein Konkursverfahren. Absonderungsgläubiger sind von der Exekutionssperre ausgenommen. Sind keine Umstände aktenkundig, die einer Exekutionsbewilligung entgegenstehen, muß der betreibende Gläubiger nicht bereits mit dem Exekutionsantrag dartun, die betriebene Forderung sei auf den zu versteigernden Liegenschaftsanteilen durch ein bücherliches Pfandrecht gesichert. Die Sonderbestimmungen in § 9 Abs 2 Sätze 2 und 3 WEG wollen nur den Ehegatten schützen, der nicht auch selbst aufgrund eines vollstreckbaren Exekutionstitels Schuldner des betreibenden Gläubigers ist. Die Bewilligung der Zwangsversteigerung des gesamten Mindestanteils setzt daher nicht jedenfalls Exekutionstitel voraus, nach deren Inhalt die Ehegatten für ein und dieselbe Forderung solidarisch haften.