§§ 35, 292 1 EO. Die dem Verpflichteten übermittelte Aufstellung muß nachvollziehbar und überprüfbar sein. Sie muß daher Auskunft über Zeitpunkt und Höhe der geleisteten Zahlungen und die damit vorgenommenen Tilgungen von Nebengebühren und Kapital enthalten.
OGH 18. 6. 1997, 3 Ob 2383/96d