§§ 27 ff KO. Die Behauptungs- und Beweislast für die allgemeine Anfechtungsvoraussetzung der Befriedigungstauglichkeit liegt beim Masseverwalter. Im Zweifel ist zugunsten der Anfechtung zu entscheiden.
OGH 26. 5. 1997, 6 Ob 2312/96k
Aus den Entscheidungsgründen:
Über das Vermögen der N. GmbH wurde mit Beschluß vom 18. 2. 1994 das Ausgleichsverfahren und mit Beschluß vom 4. 7. 1994 das Anschlußkonkursverfahren eröffnet. Der Kläger wurde zum Masseverwalter bestellt. Der Kläger macht einen Anfechtungsanspruch geltend. Er begehrt die Zahlung von S 281.309,12 samt 14% Zinsen seit 23. 2. 1993.