§§ 2f, 36, 38, 41 IPRG; § 1 KSchG; Art 29 EGBGB; § 9 VerbrKrG. Ist der Abstattungskreditvertrag ein Verbrauchervertrag, so geht § 41 Abs 1 IPRG dem § 38 Abs 1 IPRG vor. Die Frage, wer als "Verbraucher" zu verstehen ist, muß nach österreichischem Recht gelöst werden. Die Anwendung des § 41 Abs 1 IPRG hängt davon ab, ob nach dem Recht des Aufenthaltsstaates dem Verbraucher ein im Vergleich zum allgemeinen Vertragsschutz erhöhter Schutz zukommt. Bei der Drittfinanzierung eines Time-Sharing-Vertrags ist diese Voraussetzung nach deutschem Recht gegeben, da dieses unter bestimmten Voraussetzungen dem Verbraucher einen Einwendungsdurchgriff einräumt.