§§ 224, 550 ff ZPO. Für alle wechselmäßigen Ansprüche, gleich, ob sie im Wechselmandatsverfahren oder im Wege einer gewöhnlichen Klage durchgesetzt werden, bestehen Sondervorschriften, die der sachgerechten und raschen Erledigung dienen. Unverändert blieb die Vorschrift, daß Wechselstreitigkeiten stets Ferialsachen sind.
OGH 12. 12. 1996, 8 Ob 2328/96b