§§ 2, 4 AnfO; §§ 28, 32 KO. Einem nahen Angehörigen ist der Beweis, daß ihm eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners nicht bekannt sein mußte, dann nicht gelungen, wenn er bei Abschluß des Übergabevertrages Kenntnis von pfandrechtlich sichergestellten Verbindlichkeiten in beträchtlicher Höhe hatte, sich jedoch lediglich beim Schuldner nach dem Bestehen weiterer Schulden erkundigte, und ihm überdies bewußt gewesen sein muß, daß er das wesentliche Vermögen des Schuldners übernimmt und daher die Gefahr einer Benachteiligung bücherlich nicht gesicherter Gläubiger besteht.