§§ 914 f ABGB. Entwendet der für die Zustellung zuständige Postangestellte Wertbriefe, so liegt keine Veruntreuung im Sinne des § 6 Abs 1 lit e Allgemeine Österreichische Transportversicherungs-Bedingungen vor, sondern ein Diebstahl, für den der Versicherer gemäß § 3 Abs 1 lit a Besondere Bedingungen für die Versicherung von Bankvaloren haftet.
OGH 20. 12. 1995, 7 Ob 22/95