§ 1483 ABGB. Die Verjährung der verpfändeten Forderung des Verpflichteten gegen den Drittschuldner wird durch § 1483 ABGB nicht berührt, so daß die Verjährung der verpfändeten Forderung auch das an ihr bestehende Pfandrecht zum Erlöschen bringt. Auch nach Ablauf der Ruhensfrist ernsthaft und zielstrebig geführte außergerichtliche Vergleichsgespräche können die Verjährung verhindern.
OGH 20. 12. 1995, 9 Ob A 170/95