§ 15 GBG; §§ 222, 238 EO. Macht der Simultanpfandgläubiger von seinem Recht, die Bezahlung der ganzen Schuld aus jeder einzelnen Pfandsache zu verlangen, durch einen Antrag auf unverhältnismäßige Befriedigung seiner Forderung Gebrauch, so kommt eine analoge Anwendung des § 222 Abs 4 EO bei der Verteilung des nur für einen Liegenschaftsanteil erzielten Meistbots in Betracht. Die Regel des § 222 Abs 1 EO ist dispositiver Natur.