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Dem Zedenten kann vom Zessionar nach erfolgter Abtretung keine Einziehungsermächtigung erteilt werden.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenHelmut KoziolÖBA 1996/575ÖBA 1996, 723 Heft 9 v. 1.9.1996

§§ 1392, 1395 ABGB. Eine stille Zession, bei der der Schuldner von der Zession nicht verständigt werden soll, führt immer zu einer Übertragung der Rechtszuständigkeit. Nach erfolgter Abtretung besteht auch bei stiller Zession keine Möglichkeit des Zessionars, dem Zedenten eine Einziehungsermächtigung zu erteilen.

OGH 11. 3. 1996, 1 Ob 638/95

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