§§ 1392, 1395 ABGB. Eine stille Zession, bei der der Schuldner von der Zession nicht verständigt werden soll, führt immer zu einer Übertragung der Rechtszuständigkeit. Nach erfolgter Abtretung besteht auch bei stiller Zession keine Möglichkeit des Zessionars, dem Zedenten eine Einziehungsermächtigung zu erteilen.
OGH 11. 3. 1996, 1 Ob 638/95