§§ 38, 46, 48 IPRG; Art 35 ScheckG; §§ 133, 254, 818, 819 BGB. Das deutsche Orderscheckabkommen gilt nicht für eine österreichische Bank, die in dem zum deutschen Währungsgebiet gehörenden Kleinen Walsertal tätig ist. Zum Mitverschulden der bezogenen Bank. Der Bereicherungsanspruch der bezogenen deutschen Bank gegen die österreichische Inkassobank ist nach deutschem Recht zu beurteilen.