§ 98 EheG; §§ 2 ff IPRG; Art 263 ff, 310 Code Civile. Die Scheidung französischer Staatsbürger richtet sich nach französischem Recht. Diesem ist eine Regelung, daß der Richter in vertragliche Rechte Dritter eingreifen kann, fremd. Es fehlt daher an einer Grundlage, eine Vereinbarung der Scheidungspartner über die Aufteilung ihrer Schulden und die Rückzahlung von Kreditverbindlichkeiten mit Wirkung zu Lasten Dritter auszustatten, selbst wenn das Kreditverhältnis österreichischem Recht unterliegt.