§§ 918, 1333, 1400 ff ABGB. Akkreditive werden zahlungshalber eröffnet; der Begünstigte muß daher zunächst versuchen, seine Forderung im Wege des Akkreditivs einzuziehen. Läßt der Begünstigte aus von ihm zu vertretenden Gründen das Akkreditiv verfallen, so kann er zwar auf die Kausalforderung zurückgreifen, ist aber Schadenersatzansprüchen des Schuldners ausgesetzt. Ebenso wird der Begünstigte ersatzpflichtig, wenn er die rechtzeitige Inanspruchnahme des Akkreditivs unterläßt und dem Schuldner dadurch das Skonto entgeht. Kann der Begünstigte keine akkreditivgerechten Dokumente vorlegen, so beginnen Verzugszinsen erst dann zu laufen, wenn er das Akkreditiv nicht mehr in Anspruch nehmen kann und er daher die Forderung aus dem Grundgeschäft geltend macht.