§ 1299 ABGB; § 502 ZPO. Die stille Beteiligung an einem Unternehmen ist in aller Regel ein risikoträchtiges Geschäft, bei dem im Falle der Anlageberatung eine Aufklärungspflicht besteht. Bei unrichtiger Anlageberatung kann ein Mitverschulden des Kunden in Betracht kommen.
OGH 13. 6. 1996, 2 Ob 2107/96h