§ 38 BWG; Art XLII EGZPO. Dem Kunden gegenüber ist die Bank jederzeit zur Auskunft über den Stand der Konten und die Einzelheiten der Geschäftsbeziehung verpflichtet. Der Beweis der Kundeneigenschaft obliegt jenem, der sich darauf gegenüber der Bank beruft. Der Erbe hat kraft seiner Erbenstellung alle jene Auskunftsrechte, die auch der Erblasser gehabt hat. Beim Erben ist entscheidend, daß der Verstorbene noch Im Todeszeitpunkt Kunde der Bank war. Ist der Erbe nicht im Besitz der Sparbücher, muß er nachweisen, daß sich diese Im Todeszeitpunkt im Besitz des Erblassers befanden.