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Vereitelung der Bedingung eines Beteilungsvertrages durch die finanzierende Bank.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenDr. Helmut KoziolÖBA 1996/587ÖBA 1996, 883 Heft 11 v. 1.11.1996

§§ 897, 901 ABGB. Selbstverständlich vorausgesetzte Bedingung eines Vertrages über den Erwerb einer stillen Beteiligung ist, daß das eingesetzte Kapital seinem Verwendungszweck, die wirtschaftlichen Aktivitäten der Gesellschaft zu unterstützen, zugeführt wird. Erhält die finanzierende Bank die Kreditvaluta auf einem Sparbuch zur Besicherung des Kredites wieder zurück, so vereitelt sie die von ihrem Vertragspartner vorausgesetzte Bedingung des Kreditvertrages. Zum Einwendungsdurchgriff bei fremdfinanzierten risikoträchtigen Beteiligungen, wenn sich die Bank nicht auf die Rolle des Kreditgebers beschränkt.

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