Der folgende Beitrag widmet sich der Frage der Rechtsfolgen eigenkapitalersetzender Finanzierungsleistungen. Die von Lehre und Judikatur bevorzugte Analogie zu § 74 GmbHG für die Begründung der Umqualifizierung von Fremdkapital aus Gesellschafterhand in haftendes Kapital (Eigenkapitalersatz) legt es nahe, auch die Rechtsfolgen dieser Bestimmung auf kapitalersetzende Finanzierungsleistungen zu übertragen. Dagegen bestehen allerdings Bedenken. In diesem Beitrag wird unter Einbeziehung der jüngeren Entwicklungen des Kapitalersatzrechts im deutschen Recht und unter Zugrundelegung eines vertrauenshaftungsrechtlichen Erklärungsmodells versucht, neue Lösungswege zur Rechtfertigung der Umqualifizierung und für die Bestimmung der Rechtsfolgen kapitalersetzender Finanzierungsleistungen aufzuzeigen.