§§ 1346, 1357, 1404 ABGB; § 405 ZPO. Die Erfüllungsübernahme bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Schriftform. Hat der Schuldner noch nicht Zahlung geleistet, so kann er vom Erfüllungsübernehmer nicht Zahlung an sich, sondern nur an den Gläubiger begehren. Das Klagebegehren kann von Amts wegen richtiggestellt werden.
OGH 30. 1. 1996, 1 Ob 605/95