§§ 34, 43, 45 PatentG; § 381 EO. Die Verpfändung eines Patents schließt kein Verfügungsverbot in sich; ein Verfügungsverbot kann jedoch wirksam vereinbart werden. Zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des vertraglichen Anspruches auf Unterlassung der Veräußerung eines verpfändeten Patentes.
OGH 30. 4. 1996, 4 Ob 2083/96v