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Geschäfte sind bis zur Erteilung der devisenrechtlich erforderlichen Bewilligung schwebend unwirksam.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von Univ-Prof Dr Helmut KoziolÖBA 1995/479ÖBA 1995, 231 Heft 3 v. 1.3.1995

§ 22 DevG

§ 1333 ABGB

§§ 272, 294, 296, 312 ZPO

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