Art 17 WG
§ 557 ZPO
Im "normalen" Wechselprozeß genügt die Vorlage einer Ablichtung des Wechsels nur dann nicht, wenn dessen Echtheit bestritten oder Weitergabe des Wechsels eingewendet wird. Die Vervollständigung eines Blankoakzepts aufgrund einer vor mehr als 30 Jahren abgegebenen Wechselverpflichtungserklärung widerspricht dann der Verkehrssitte, wenn ein Verfallstag gewählt wird, an dem die gesicherte Forderung bereits verjährt war. Forderungen aus einem Kreditvertrag verjähren in 30 Jahren ab Fälligkeit der Rückzahlung.