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Entwicklungen im Schweizer Bankrecht

AufsätzeDr. iur. Beat KleinerÖBA 1995, 213 Heft 3 v. 1.3.1995

1. Banken und Bankenaufsicht

1.1. Bankengesetz

Die im letzten Bericht (ÖBA 2/94, S. 146 ff) erwähnte Revision des Bankengesetzes wurde 1994 abgeschlossen und auf den 1. Februar 1995 in Kraft gesetzt. Die Umschreibung des Begriffes "Bank" wurde vereinfacht, die Sonderbestimmungen für Finanzgesellschaften abgeschafft und - in Übereinstimmung mit den EG-Richtlinien - allen Nicht-Banken die Entgegennahme von Publikumsgeldern untersagt. Aus schwerverständlicher politischer Opportunitat heraus hat allerdings der Bundesrat (Exekutive) auf dem Verordnungswege die Weiterexistenz der dem Gesetz nicht unterstellten Betriebs- und Konsumvereinssparkassen als Ausnahme zugelassen, ohne - wie vom Gesetz verlangt - besondere Schutzvorkehren zu treffen. In Angleichung an das EU-Recht wurde als weitere Bewilligungsvoraussetzung die Gewähr aufgenommen, daß sich der Einfluß qualifiziert Beteiligter (10% Stimmen oder Kapital) nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt. Die Zulassung ausländischer Banken wurde eurokompatibel gestaltet und die staatsvertragliche Einführung der Einheitslizenz an die Exekutive delegiert. Das Mindestkapital wurde auf die von den EG-Richtlinien festgesetzte Höhe angehoben. Qualifizierte Beteiligungen an Unternehmen außerhalb des Finanz- und Versicherungsbereichs dürfen im Einzelfall 15% und gesamthaft 60% der eigenen Mittel nicht übersteigen. Das Gesetz regelt nun ausdrücklich die Befugnis von Tochterbanken, ihren Mutterbanken die zur konsolidierten Aufsicht notwendigen Informationen auch grenzüberschreitend zu liefern. Die Eigenkapitalunterlegung wurde auf das System des Basler Ausschusses umgestellt, die Gliederung des Rechnungsabschlusses verbessert und die Pflicht zur Erstellung und Veröffentlichung konsolidierter Bilanzen festgeschrieben. Eine bedeutende Neuerung stellt die ausdrückliche Regelung der Amtshilfe im Verkehr mit ausländischen Aufsichtsbehörden dar. Sie soll berechtigten Bedürfnissen des Gläubigerschutzes dienen, darf aber namentlich nicht dazu führen, daß die gesetzlich und staatsvertraglich geregelte Rechtshilfe in Strafsachen und damit das Bankgeheimnis unterlaufen werden.

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