Art VIII Abschn 2 (b) IWFAbk.
Diese Bestimmung erfaßt vorbehaltlich der Ausnahmebestimmung des Art VII Abschn 3 (b) IWFAbk und der Übergangsregelung des Art XIV Abschn 2 IWFAbk nur Devisenkontrollbestimmungen, die mit Zustimmung des Internationalen Währungsfonds eingeführt worden sind, nicht aber Beschränkungen des internationalen Kapitalverkehrs, die ausnahmslos einer Zustimmung des Fonds nicht bedürfen.