§ 23 KWG
§§ 97, 98 AußStrG
War die Bank gegenüber der verstorbenen Kontoinhaberin als Vertragspartnerin auskunftspflichtig, dann ist sie dies auch gegenüber dem Nachlaß und dem zu seiner Vertretung bestimmten Verlassenschaftskurator. § 23 KWG ist nur im Verhältnis zu einem Dritten anwendbar.