§§ 449, 451 ABGB
§§ 14, 26 GBG
Für den Inhalt und den Umfang einer Hypothek ist nur die bücherliche Eintragung in Verbindung mit der Grundbuchsurkunde maßgeblich. Sind in der Pfandbestellungsurkunde nur Forderungen aus dem Kreditverhältnis mit dem Pfandbesteller genannt, so deckt die Hypothek nicht Forderungen gegen einen anderen Kreditnehmer, für die der Pfandbesteller solidarisch haftet.