In der Einleitung der vor neun Jahren erschienenen, ersten Auflage seiner Monographie über die Konkursanfechtung hat König noch festgestellt, daß dieses Instrument erst in jüngster Zeit in der Praxis umfangreiche Beachtung und Anwendung gefunden hat [1]. Die vor allem im letzten Dezennium ergangenen höchstgerichtlichen Erkenntnisse belegen aber, daß sich Banken in nunmehr zunehmendem Umfang [2] mit dem je nach Lage des Falles mehr oder weniger fundierten Begehren des Masseverwalters konfrontiert sehen, die Konkursmasse via Anfechtung auf ihre Kosten zu vergrößern [3]. Der vorliegende Beitrag befaßt sich mit der in der Praxis der Banken häufig zur Diskussion stehenden Frage, wann dieser fahrlässige Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit des späteren Gemeinschuldners zur Last zu legen ist.