Durch die Einführung des § 26 c Konsumentenschutzgesetz wurde für den Einwendungsdurchariff im Verbrauchergeschäft eine zusätzliche Rechtsgrundlage geschaffen; die Stellung dieser Regelung im Verhältnis zu § 18 KSchG und zum allgemeinen Einwendungsdurchgriff wirft einige Fragen auf. Der Beitrag setzt die neue Bestimmung zur bisherigen Rechtslage in Beziehung.