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Zur Auskunftspflicht einer Bank gegenüber dem Abhandlungsgericht oder dem Gerichtskommissär.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von Univ.-Prof. Dr. Helmut KoziolÖBA 1993/394ÖBA 1993, 568 Heft 7 v. 1.7.1993

§ 23 KWG

§§ 97, 98 AußStrG

Das Abhand- lungsgericht bzw der Gerichtskommissär kann Aufklärung über eindeutig dem Verstorbenen zuzuordnende Konten auch zu Kontobewegungen nach dem Tod verlangen, wenn dies mit der Aufklärung des Zustandes des Vermögens des Verstorbenen zur Zeit seines Todes notwendig ist.

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