§ 23 KWG
§§ 97, 98 AußStrG
Das Abhand- lungsgericht bzw der Gerichtskommissär kann Aufklärung über eindeutig dem Verstorbenen zuzuordnende Konten auch zu Kontobewegungen nach dem Tod verlangen, wenn dies mit der Aufklärung des Zustandes des Vermögens des Verstorbenen zur Zeit seines Todes notwendig ist.