§§ 30, 67 KO
Auch für die Tatbestände des Anfechtungsrechts ist die Überschuldung der Zahlungsunfähigkeit gleichzusetzen, wenn sie Konkursgrund ist. Wird im Verlassenschaftskonkurs nicht eine von der oder gegen die Verlassenschaft vorgenommene Rechtshandlung angefochten, sondern eine den Erblasser betreffende Rechtshandlung, dann kann die Vorfrist des § 30 Abs 1 KO nicht bewirken, daß der Eintritt der Überschuldung der Verlassenschaft innerhalb dieser Frist für die Verwirklichung des Anfechtungstatbestandes ausreicht.