Stellt eine Partei einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung, der im Gesetz keine Grundlage hat, und führt sie bloß die behauptete Verfassungswidrigkeit oder Norm an, von der sie die Ausnahme begehrt, so ist der Antrag zurückzuweisen.
RechtsprechungÖffentlich-rechtliche EntscheidungenBearbeitet von RA Univ.-Prof. DDr. H. Rene LaurerÖBA 1993/14ÖBA 1993, 995 Heft 12 v. 1.12.1993