§§ 880a, 1295, 1434 ABGB
Das Zahlungsversprechen "auf erste Aufforderung" bedeutet in aller Regel, daß eine Garantie vorliegt. Voraussetzung für den Rechtsmißbrauch ist, daß zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein krasses Mißverhältnis besteht. Für den Vorwurf des Rechtsmißbrauchs wird gefordert, daß das Nichtbestehen eines Anspruchs des Begünstigten im Valutaverhältnis zur Zeit der Inanspruchnahme der Garantie als evident erwiesen wird oder der Begünstigte in Schädigungsabsicht handelt. Wird Zahlung vor Fälligkeit begehrt, so stellt dies allein keinen Rechtsmißbrauch dar.